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Unfallmeldung und Beweispflicht

Im Gegensatz zur gesetzlichen Versicherung können freiwillig Unfall-Versicherte auch Teilschäden geltend machen.

Die öffentlichen Anstalten verfahren nach dem Motto „ganz oder gar nicht“ d.h. entweder wird der Schaden vollständig ersetzt oder der Geschädigte muss für die Kosten aufkommen. Bei privaten Unfallversicherungen können hingegen Leistungen auch bei einem nachgewiesenen Mitverschulden in Anspruch genommen werden – auch bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Beispiel: Ein Autounfall, der auf dem Weg in die Arbeit passiert, kann aufgrund einer Übermüdung des Fahrers entstanden sein.

Prinzipiell stellt diese Tatsache einen Schaden dar, der versicherungstechnisch zu hundert Prozent von der gesetzlichen Versicherung abgedeckt ist. Praktisch sind Betroffene allerdings vor die Herausforderung gestellt, dies zu beweisen: Im Nachhinein Übermüdungserscheinungen nachzuweisen ist in der Regel äußerst schwierig.

Private Unfallversicherungen sind in dieser Hinsicht aller Voraussicht nach kulanter. Die Möglichkeit des Teilverschuldens kann zum Beispiel derart genutzt werden, dass wenn schon nicht der gesamte Schaden, so doch wenigstens ein gewisser Betrag ausgezahlt werden kann.

Richtige Vorgehensweise bei der Unfallmeldung

Beispiel Skiunfall:

  • Erste-Hilfe-Maßnahmen/ ärztliche Betreuung
  • Versicherungsanstalt mittels schriftlicher Unfallmeldung verständigen; für eine schnellstmögliche Bearbeitung ist die Polizzennummer vom Versicherten auf der Unfallmeldung zu vermerken

Passionierte Schifahrer, die über eine freiwillige Unfallversicherung verfügen, können generell mit folgenden Versicherungsleistungen rechnen: Die finanziellen Kosten für einen Krankentransport werden übernommen, sie kann selbst bei Fahrerflucht in Anspruch genommen werden und außerdem springt sie auch im Falle einer Invalidität als Folge des Schiunfalls sowie einer daraus resultierenden Berufsunfähigkeit ein.

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wird allerdings nicht über eine private Unfallversicherung geltend gemacht. Diese Aufgabe untersteht einer Haftpflichtversicherung.